- Kann finanzielle und sachgebundene Unterstützung erhalten, zum Beispiel von der Agentur für Arbeit, vom Integrationsamt oder von den Rentenversicherungsträgern.
- Kann kostenfreie Beratung einholen, zum Beispiel bei der Agentur für Arbeit oder den Integrationsfachdiensten. Auch verschiedene Vereine bieten Beratungen zu Inklusion und Barrierefreiheit an.
- Auszubildende mit einer Schwerbehinderung werden auf zwei Pflichtarbeitsplätze zur Bemessung der Ausgleichsabgabe angerechnet, die Unternehmen mit mindestens 20 Vollzeitarbeitsplätzen entrichten müssen.
- Eine vorliegende Schwerbehinderung hat nicht zur Folge, dass ein Auszubildender nach Ende seiner Ausbildung übernommen werden muss.
- Möchte Sie einem Auszubildenden mit Schwerbehinderung kündigen, muss das Integrationsamt zustimmen. Das gilt selbstverständlich erst, wenn die Probezeit schon abgelaufen ist. In drei von vier Fällen stimmt das Integrationsamt erfahrungsgemäß der Kündigung zu. Allerdings nur, wenn sie nichts mit der Behinderung zu tun hat. Die Entscheidung fällt spätestens einen Monat nach Antragstellung.
- Für minderjährige Auszubildende - ob mit oder ohne Behinderung - gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Strikte Vorschriften schränken Mehrarbeit hier sehr stark ein. Auf Verlangen muss ein Unternehmer aber auch volljährige Auszubildende mit einer Schwerbehinderung von Mehrarbeit freistellen. Das betrifft auch Bereitschaftsdienste. Den entsprechenden Antrag muss der Arbeitnehmer frühzeitig stellen, damit der Arbeitgeber sich darauf einstellen kann.