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Rechte und Pflichten in der Ausbildung

Rechte und Pflichten in der Ausbildung

Wenn Sie Menschen mit Behinderung in Ihrem Unternehmen ausbilden, kann das für den weiteren gemeinsamen Weg von großem Vorteil sein: Sie gewinnen einen loyalen Mitarbeiter und benötigen nach der Ausbildung keine oder nur wenig Einarbeitungszeit. Die Wege und Abläufe im Unternehmen sind schon bekannt; die persönlichen Kontakte bestehen bereits; eventuell benötigte Hilfsmittel im Unternehmen sind vorhanden.

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Die Rechte und Pflichten einer bzw. eines Auszubildenden als auch die des ausbildenden Betriebes orientieren sich am Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HwO). Es gibt nur ein paar Rechte und Pflichten auf beiden Seiten, die sich von anderen Ausbildungsverhältnissen unterscheiden. Sie gelten, wenn der Auszubildende einen Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 50 und somit eine Schwerbehinderung hat. Während einer Berufsausbildung können Jugendliche von der Agentur für Arbeit, unabhängig vom Grad der Behinderung Menschen mit einer Schwerbehinderung gleichgestellt werden. Sie haben damit in weiten Teilen vergleichbare Ansprüche.  

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  • Wenn Sie weitere Informationen zur Ausbildung von Menschen mit Behinderung erhalten möchten, schauen Sie doch mal in unsere ausführliche Handlungsempfehlung zu diesem Thema. 
  • Eine Übersicht zu den verschiedenen Unterstützungsangeboten und Beratungsleistungen für Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung ausbilden, finden Sie außerdem hier.