Grundsätzlich können ukrainische Staatsbürger für 90 Tage (innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland einreisen. Aktuell können ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland eingereist sind, nach Ablauf der 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen einholen. Weitere Informationen hierzu erteilt die zuständige Ausländerbehörde.
Eine visumsfreie Einreise gilt in der Regel allerdings nur bei Besitz eines biometrischen Reisepasses, den Presseberichten zufolge weniger als 50 Prozent der ukrainischen Staatsbürger besitzen. Liegt kein biometrischer Reisepass vor, muss grundsätzlich ein Visum im Vorfeld beantragt und zur Einreise vorgelegt werden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen Ausnahmen zulassen. Laut Medienberichten lässt man an der ukrainisch-polnischen und ukrainisch-slowakischen Grenze Menschen auch ohne biometrischen Reisepass einreisen. An den EU-Binnengrenzen finden keine Grenzkontrollen statt.
Im Falle eines visumsfreien vorrübergehenden Aufenthalts ist die Aufnahmen einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Das BMI eine Verordnung zur Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Kriegs in der Ukraine eingereisten Personen (sog. Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) veröffentlicht, die am 9. März 2022 in Kraft getreten ist. Sie dient der vorübergehenden Befreiung von bestimmten Personen vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels.
Laut Verordnung sind folgende Personengruppen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten oder in der Ukraine ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit:
- Ausländer
- ukrainische Staatsangehörige
- ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
- in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.
Bis zum 31. August 2022 ist nach derzeitigem Stand ein rechtmäßiger Aufenthalt für diese Personengruppen auch ohne Aufenthaltstitel gesichert. Bis dahin müssen Betroffene nicht befürchten, sich unerlaubt in Deutschland aufzuhalten.
Die Befreiung eines Aufenthaltstitels steht einer Beantragung eines Aufenthaltstitels jedoch nicht entgegen. Es ist in jedem Fall sinnvoll, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Massenzustrom-Richtline) bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Familien, die bereits in der Ukraine bestanden, erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz. Dazu zählen: Ehegatten und feste Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie enge Verwandte, die von der Hauptperson abhängig sind.
Falls Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) keinen eigenen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, ist ein Familiennachzug zur Person mit vorübergehendem Schutz in Deutschland möglich. Die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts fällt dabei weg.
Die EU-Innenminister/-innen haben am 04. März 2022 erstmalig einen Rats-Beschluss zur Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie (§ 24 AufenthG) getroffen. Damit ist in der gesamten Europäischen Union der Weg frei für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels für Geflüchtete aus der Ukraine, ohne dass diese zuvor ein Asylverfahren durchlaufen müssen. In der Folge haben Schutzsuchende aus der Ukraine europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung. Diese Regelung gilt für folgende Personengruppen:
- Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben,
- Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben,
- Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
Ein Antrag auf vorübergehenden Schutz ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Dieser gilt zunächst für ein Jahr. Er kann aber um insgesamt zwei weitere Jahre verlängert werden. Personen, die bestimmte Verbrechen begangen haben oder von denen eine Gefahr ausgeht, kann der Schutz verweigert werden.
Sofern eine Bedürftigkeit besteht, erhalten alle im Rahmen der Massenzustrom-Richtlinie erfassten Geflüchteten Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und medizinische Versorgung seit dem 01. Juni 2022 nach dem SGB II. Hierzu erfolgt eine Registrierung z. B. in Aufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden. Nach erfolgter Registrierung wird eine Bescheinigung (Ankunftsnachweis oder Anlaufbescheinigung) ausgestellt, die bei der zuständigen Leistungsbehörde (i.d.R. Jobcenter) vorgelegt werden kann.
Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG stellen wenn:
- die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels aufgrund rechtlicher Vorgaben oder nicht mehr gegebener Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich ist oder
- während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund entfallen ist und dessen nachträgliche Befristung in Betracht zu ziehen wäre.
Hierbei ist es unerheblich, wann die Einreise nach Deutschland erfolgt ist.
Die zuständige Ausländerbehörde finden Sie im BAMF-NAvI. Die Ausländerbehörde ist dabei unter der Rubrik „Ausländerbehörde“ zu finden.
Nein, das ist nicht nötig. Da der erforderliche Schutz durch andere schnellere Verfahren gewährleistet wird, wird ukrainischen Staatsangehörigen deshalb empfohlen, von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.
Beschäftigen deutsche Arbeitnehmer ukrainische Staatsangehörige, die aufgrund ukrainischen Rechts zum Militärdienst eingezogen werden, stellt sich die Frage, was das für das Arbeitsverhältnis in Deutschland bedeutet. Angesichts der Strafdrohung für einen Nichtantritt des Militärdienstes besteht hier ein hoher Handlungsdruck. Auch Polen hat eine mögliche Einberufung von Reservisten und Reservistinnen angekündigt. Die gesetzliche Lage ist unklar, weshalb Arbeitgeber und Beschäftigte gut beraten sind, einvernehmlich z. B. ein (befristetes) Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren.
Bei vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfällen kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen, wenn die Arbeitsausfälle auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Wenn aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine Absatzmärkte wegfallen oder beispielsweise wegen ausbleibender Vorleitungs- oder Rohstofflieferungen die Produktion gehemmt wird, kann Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. FAQ der Bundesagentur für Arbeit). In diesen Fällen gelten ebenfalls die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld.
KfW-Sonderprogramm UBR 2022 - gestartet am 09. Mai 2022
- Kredite im standardisierten Durchleitgeschäft über Hausbanken bis zu einem Kreditvolumen von 100. Mio. Euro
- Individuelle, großvolumige Konsortialfinanzierungen
Bürgschaftsprogramme - gestartet am 29. April 2022
- Unterstützung beim Erhalt von Betriebsmittel- und Investitionskrediten
- Erweiterung der Programme der Bürgschaftsbanken und des Großbürgschaftsprogramms
Zeitlich befristeter Zuschuss für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise - gestartet am 15. Juli 2022
- Zielgerichteter Zuschuss für Zeitraum Februar bis September 2022
- Ausgangspunkt: Preisdifferenz der gezahlten Strom- und Gaskosten im Jahr 2022 im Vergleich zu den im Jahr 2021 angefallenen Kosten. Anteilig bezuschusst wird Preisdifferenz oberhalb einer Verdopplung des Erdgas- und Strompreises
Zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen
- Ziel: Stabilisierung branchenübergreifend großer Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hätte
Unterstützung von Energieunternehmen bei bestimmten Liquiditätsengpässen
- Spezielles Finanzierungsprogramm (100 Mrd. Euro), das Liquiditätsengpässe aufgrund von hohen Sicherheitsforderungen (Margin Calls) überbrückt.
Detailliertere Informationen zu den einzelnen Maßnahmen des Hilfspakets finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen.
Unternehmen können ihre Mitarbeitenden und ihre Familien in der Ukraine unterstützen, zum Beispiel finanziell oder durch Sachspenden. Möglich ist auch die Unterstützung von Institutionen, die sich in der Ukraine und an der Grenze engagieren. Auch sind Transfers aus den Grenzregionen möglich, wenn Fragen des Aufenthalts und der Unterbringung geklärt sind. Für den Fall, dass eine private Unterbringung nicht möglich ist, sind für die Unterbringung die Länder bzw. die Kommunen zuständig. Für Deutsche, die sich noch in der Ukraine aufhalten, hat das Auswärtige Amt eine Krisenhotline unter der Rufnummer +49 30 5000 3000 eingerichtet.
Mitarbeitende freistellen: Unternehmen können Mitarbeitende freistellen oder ihnen Sonderurlaub gewähren, wenn diese sich ehrenamtlich für die Ukraine engagieren oder Geflüchtete unterstützen möchten. Die Landesgesetze regeln, ob Sie als Arbeitgeber ihre Angestellten für Ehrenämter bezahlt freistellen müssen und sich die Lohnkosten erstatten lassen können. Jedem Unternehmen steht es darüber hinaus frei, es Mitarbeitern während der bezahlten Arbeitszeit zu ermöglichen, ehrenamtlich aktiv zu sein, und etwa Geflüchteten zu helfen.
Sachspenden sammeln: Unternehmen können die Sammlung von Sachspenden für Geflüchtete initiieren und koordinieren. Informieren Sie sich am besten vorab bei lokalen Initiativen, was aktuell dringend gebraucht wird.
Geldspenden: Ein sehr wichtiges Mittel sind in der aktuellen Lage Geldspenden, denn sie können von Organisationen flexibel und passgenau eingesetzt werden. Sie können Ihre Spenden steuerlich absetzen, sofern die steuerbegünstigte Organisation einen Sitz in Deutschland hat. Vergewissern Sie sich vor Ihrer Überweisung, dass die betreffende Hilfsorganisation die nötige Kompetenz besitzt, um in der betroffenen Region wirksam und effizient Hilfe zu leisten. Spenden Sie nur an Organisationen, deren zielgerichtete Verwendung des Spendengeldes Sie überprüfen können oder deren Wirksamkeit nachgewiesen wurde, beispielsweise durch das DZI-Spendensiegel oder das phineo-Siegel.
Da es sich bei Ukrainern um sogenannte Drittstaatenangehörige (kein EU-Staat) handelt, ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob eine Arbeitserlaubnis vorliegt. Ohne Arbeitserlaubnis ist eine Beschäftigung im Regelfall unzulässig.
Geht die Erlaubnis der Beschäftigung nicht aus den Aufenthaltsdokumenten hervor oder unterliegt sie ausdrücklichen Beschränkungen, muss eine konkretere Prüfung erfolgen und/oder ein entsprechender Antragstellung bei der örtlichen Ausländerbehörde.
Personen die auf Basis § 24 AufenthG (Massenzustrom-Richtlinie) s.o. einen vorübergehenden Schutz haben, haben auch Anspruch auf eine spezielle Arbeitserlaubnis, die sie bei der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde beantragen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden dieses unbürokratisch handhaben werden.
Auch Personen, die sich im Asylverfahren befinden, können unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden. Auch hier muss der potenzielle Arbeitgeber die Erlaubnis der Beschäftigung anhand der vorliegenden Aufenthaltsdokumente überprüfen.
- Eine Beschäftigung ist während der verpflichtenden Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung zunächst nicht zulässig.
- Frühestens nach drei Monaten kann die Ausländerbehörde die Beschäftigung erlauben.
- In den meisten Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.
- Nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens anerkannte Asylberechtigte erhalten einen Aufenthaltstitel, der zur Beschäftigung berechtigt und dies entsprechend ausweist.
Die Personalabteilung des einstellenden Unternehmens kann bei Anträgen unterstützen und den Erstkontakt zu den Ausländerbehörden herstellen.
Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung ist mit der Erlaubnis einer Beschäftigung gleichzusetzen.
Um langfristigere Planungssicherheit zu haben und eine Sicherstellung des Aufenthalts über den Anwendungsbereich von §24 AufenthG zu gewährleisten, kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, bei Aufnahme einer Ausbildung, auch ein Wechseln in einen nicht-humanitären Aufenthaltstitel sinnvoll sein. In Betracht kommen beispielsweise Titel nach § 16a AufenthG, wenn eine Berufsausbildung aufgenommen wird oder Titel gem. §§ 18a AufenthG für Fachkräfte mit Berufsausbildung.
Auf der Plattform https://www.jobaidukraine.com/ können Sie geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern eine Stelle anbieten und finden zudem Stellengesuche.
Der Steckbrief des BQ-Portals gibt Ihnen Informationen zu den wichtigsten Eigenschaften des Berufsbildungssystems und zur Zuwanderung nach und Integration in Deutschland.
Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG berechtig zum Zugang zu Integrationsmaßnahmen sowie zu ausbildungsvorbereitenden Förderinstrumenten.
Hierzu gehören explizit folgende Integrationsmaßnahmen:
- Migrationsberatung für Erwachsene (MBE)
- Berufssprachkurse (ab Niveau B1)
- Integrationskurse (auf Antrag beim BAMF)
- MMiA-Kurse („Migrantinnen einfach stark im Alltag“, spezielle Kurse für Frauen)
- Erstorientierungskurse
Der Zugang zu Integrationskursen ist derzeit bereits ab Ausstellung der Fiktionsbescheinigung auf Antrag möglich. Ein Anspruch besteht jedoch nicht. Hier sind jedoch voraussichtlich Änderungen geplant. Für Geflüchtete aus der Ukraine ist die Teilnahme am Integrationskurs kostenlos. Die Teilnehmenden werden gemeinsam mit der Zulassung auch automatisch von der Kostenbeitragspflicht befreit. Ein gesonderter Antrag oder weitere Nachweise sind nicht erforderlich.
Zudem gibt es eine breite Anzahl weitere Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit, die auch geflüchteten Ukrainern offenstehen. Eine Übersicht finden Sie hier: BA_Foerderinstrumente_Ukraine_220307.pdf (asyl.net)
Ausbildungsvorbereitende Förderinstrumente
Geflüchtete aus der Ukraine haben Zugang zu ausbildungsvorbereitenden Förderinstrumenten der Bundesagentur für Arbeit. Hierzu zählen Maßnahmen zur Berufsorientierung und -vorbereitung sowie zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Instrumente wie die Berufseinstiegsbegleitung, Einstiegsqualifizierung und Assistierte Ausbildung.
Weiterhin stehen den Geflüchteten, die eine Ausbildung in Deutschland absolvieren möchten, finanzielle Unterstützungsinstrumente wie die Berufsausbildungsbeihilfe oder das Ausbildungsgeld zur Verfügung.
Achtung: Neben der Zugangsmöglichkeit müssen bei dem Zugang zu ausbildungsvorbereitende Förderinstrumente auch die individuellen Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Hierbei sind neben dem Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang oft ausreichende Deutschsprachkenntnisse erforderlich. Dies muss in jedem Einzelfall durch die Beratungsfachkräfte der Agenturen für Arbeit im Vorfeld geprüft werden.