Wiedereingliederung nach Krankheit
Mit einer betrieblichen Wiedereingliederung ermöglichen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitenden, nach längerer Krankheit im Unternehmen wieder Fuß zu fassen. Durch das sogenannte Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement (kurz BEM) vermeiden Sie weitere arbeitsbedingte Krankheitsphasen. Erfahren Sie hier mehr über den konkreten Ablauf, Fördermöglichkeiten und verschiedene Maßnahmen zur Wiedereingliederung nach Krankheit.
Was ist betriebliche Wiedereingliederung?
Der Begriff „Betriebliche Wiedereingliederung“ bezeichnet verschiedene Maßnahmen und Prozesse, die das Ziel haben, Mitarbeitende nach längeren krankheitsbedingten Ausfällen wieder in das Arbeitsleben zu integrieren.
Jedes Jahr sind hunderttausende Menschen vorübergehend oder dauerhaft in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Gründe dafür können Krankheiten, Unfälle oder andere Schicksalsschläge sein. Die Betriebliche Wiedereingliederung unterstützt Betroffene dabei, schrittweise in den Beruf zurückzukehren und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Ein vorgeschriebener Prozess innerhalb der betrieblichen Wiedereingliederung ist das verpflichtende Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM).
Was ist Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)?
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Instrument, das Arbeitgebenden dabei hilft, die Arbeitsunfähigkeit länger erkrankter Mitarbeitender zu überwinden. Das Verfahren umfasst individuelle Maßnahmen. Diese stimmen Sie als Arbeitgeber gemeinsam mit dem Arbeitnehmenden ab.
BEM ist nicht nur für den betroffenen Mitarbeitenden sinnvoll. Auch Ihr Unternehmen profitiert davon.
Das sind die Vorteile:
- Es fördert die (mentale) Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten.
- Sie können etwaige Kosten für Lohnfortzahlung und Vertretungskräfte sparen.
- Das Know-how der erfahrenen Betriebszugehörigen steht der Firma weiterhin zur Verfügung.
- Sie passen die Betriebskultur an den demografischen Wandel an.
- Sie steigern die Zufriedenheit der Mitarbeitenden durch attraktivere Arbeitsbedingungen.
Unterscheidung BEM und Betriebliche Wiedereingliederung
Die betriebliche Wiedereingliederung ist nicht mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (kurz BEM) zu verwechseln: Betriebliche Wiedereingliederung umfasst alle Maßnahmen zur Rückkehr erkrankter Mitarbeitender in den Job. BEM dagegen ist ein vorgeschriebener Prozess innerhalb der betrieblichen Wiedereingliederung. Es sorgt für eine strukturierte Vorgehensweise.
Ablauf des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Folgende Schritte sollten Sie im Rahmen des BEM-Verfahrens bei der Wiedereingliederung nach Krankheit befolgen:
1. Feststellung der Notwendigkeit einer Wiedereingliederung durch BEM:
Der oder die Mitarbeitende war innerhalb von zwölf Monaten mindestens sechs Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig? Dann sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein BEM einzuleiten. Dazu nehmen Sie zunächst Kontakt zum Mitarbeitenden auf.
2. Einladung und Vorbereitung des BEM-Gesprächs:
Bauen Sie vor dem BEM-Gespräch Vertrauen auf, indem Sie persönlich mit der betroffenen Person sprechen und informieren Sie ihn oder sie über den BEM-Prozess und dessen Ziele. Anschließend laden Sie dann schriftlich zum BEM-Gespräch ein. Weisen Sie unbedingt darauf hin, dass die Teilnahme am BEM für Arbeitnehmende freiwillig ist. Holen Sie sich eine schriftliche Zustimmung oder Ablehnung ein (Arbeitnehmende dürfen das BEM auch ablehnen und jederzeit abbrechen).
3. Klärung der Rahmenbedingungen des BEM-Gesprächs
Verfügt Ihr Unternehmen über einen Betriebs- oder Personalrat, müssen Sie laut Gesetz mit dem Arbeitnehmenden klären, ob ein Vertreter oder eine Vertreterin am BEM-Gespräch teilnehmen soll. Bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten muss zudem die Schwerbehindertenvertretung dabei sein. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, für das Gespräch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement externe Berater hinzuzuziehen. Das kann ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin sein. Außerdem können Integrationsämter oder Kammern technische Beratung anbieten.
4. BEM-Gespräch – mögliche Maßnahmen zur Eingliederung nach Krankheit:
Ein Hauptziel des BEM-Gesprächs ist es, passende Maßnahmen für die Rückkehr in den Beruf zu finden. Dazu sollten Sie folgende Punkte klären, um geeignete Lösungen abzuleiten:
- Besteht ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeitsplatz?
- Ja: Was wäre aus Sicht der betroffenen Person notwendig, um angenehmere Arbeitsbedingungen zu schaffen? Beispielsweise andere Arbeitsabläufe, Unterstützung, Hilfsmittel oder Reduzierung der Arbeitszeit.
- Nein: Welche Unterstützung könnte entlasten oder helfen?
Auch hier gilt: Der Mitarbeitende muss zustimmen, um die Maßnahme zu starten.
5. BEM-Maßnahmen sind individuell
Welche konkreten Maßnahmen bzw. Vereinbarungen infrage kommen, ist sehr individuell – jede Arbeitsunfähigkeit hat andere Ursachen und geht mit verschiedenen Bedürfnissen und Umständen einher. Außerdem müssen die betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
Häufige BEM-Maßnahmen sind zum Beispiel reduzierte Arbeitsstunden, flexible Arbeitszeiten, ergonomische Büromöbel oder der Zugang zu Coachings und Beratungen. Die wichtigsten BEM-Maßnahmen zur Wiedereingliederung werden im Verlauf dieses Artikels detailliert beschrieben.
Tipp: Rehabilitationsträger oder das örtliche Integrationsamt unterstützen Sie gerne mit Ideen. Das Angebot istkostenfrei.
6. Dokumentation des BEM-Prozesses und Verlaufskontrolle
Beachten Sie folgende Punkte, wenn es um die Dokumentation des BEM geht:
- Schriftlich festhalten: Halten Sie den BEM-Prozess schriftlich in einer sogenannten BEM-Vereinbarung fest. Das ist ein Dokument, in dem die Rahmenbedingungen, Maßnahmen und Fortschritte der Wiedereingliederung festgehalten werden. Das vereinfacht es außerdem, die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen zu überprüfen und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.
- Verlauf prüfen: Um den Erfolg der Wiedereingliederung bestmöglich zu unterstützen, sollten Sie zum Beispiel nach drei bis sechs Monaten Termine mit dem Mitarbeitenden festlegen, um den aktuellen Status zu besprechen. Klären Sie mit dem Arbeitnehmenden, ob er oder sie die aktuellen Maßnahmen für wirksam hält. Falls nicht, sprechen Sie über mögliche Anpassungen.
- Vertraulichkeit beachten: Wenn Sie die gemeinsam festgelegten Maßnahmen dokumentieren, sollten Sie unbedingt beachten, dass Sie während des Prozesses und danach verpflichtet sind, die Daten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin vertraulich zu behandeln. So gehört beispielsweise die Dokumentation des BEM-Prozesses nicht in die Personalakte. Vermerken Sie dort nicht die Diagnose, sondern lediglich die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen (zum Beispiel „darf nicht schwer heben“).
Gesetzliche Verpflichtung zum BEM
Sie als Arbeitgeber haben bei der Wiedereingliederung Rechte und Pflichten. So sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein BEM anzubieten und den Wiedereingliederungsprozess zu unterstützen. Und zwar dann, wenn er oder sie innerhalb von zwölf Monaten mindestens sechs Wochen (am Stück oder wiederholt) krankheitsbedingt ausgefallen ist.
→ Entlassen Sie sie oder ihn hingegen krankheitsbedingt, kann ein Kündigungsschutzprozess auf Sie zukommen – und damit das Risiko, diesen zu verlieren. Sie müssen nämlich beweisen, dass das Arbeitsverhältnis auch trotz Betrieblichem Eingliederungsmanagement nicht zu halten gewesen wäre.
→ Die rechtlichen Grundlagen für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sind im neunten Sozialgesetzbuch, § 167, Absatz 2 geregelt. Allerdings bleibt Ihnen bei der Gestaltung im Betrieb viel Freiraum.
Hamburger Modell und mehr: Maßnahmen zur Wiedereingliederung nach Krankheit
Es gibt verschiedene Maßnahmen, die im Rahmen der Eingliederung nach Krankheit zum Einsatz kommen können. Eine bewährte Methode ist das Hamburger Modell, das eine stufenweise Rückkehr ins Arbeitsleben ermöglicht. Im Folgenden stellen wir Ihnen diese und weitere Methoden vor:
Das Hamburger Modell: Stufenweise Wiedereingliederung
Das Hamburger Modell ist ein auf § 74 SGB V (Sozialgesetzbuch) basierendes Konzept zur stufenweise Wiedereingliederung nach krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in den Beruf. Ziel ist es, Betroffene unter ärztlicher Begleitung langsam wieder an die Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Voraussetzung dafür ist die Feststellung der ausreichenden Belastbarkeit und eine Aussicht auf Wiedereingliederung. Dazu ist ein Arztgespräch notwendig.
Anschließend erstellen Arbeitnehmer und Arzt oder Ärztin gemeinsam einen individuellen Stufenplan, in dem die schrittweise Steigerung der Arbeitszeit und -belastung geregelt ist. Diesem Plan müssen sowohl Sie als Arbeitgeber als auch die Krankenkasse zustimmen. Die Mitarbeitenden fangen meist mit mindestens zwei Stunden Arbeitszeit pro Tag an. Die Stundenzahl wird dann schrittweise, oftmals in wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Abständen, erhöht, bis der Mitarbeiter wieder seine volle Arbeitszeit erreicht.
Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung
Meist liegt die Gesamtdauer der Wiedereingliederung nach Krankheit über das Hamburger Modell zwischen sechs Wochen und sechs Monaten. Die Arbeitszeit und die Menge bzw. Komplexität der Aufgaben wird stufenweise erhöht, bis Betroffene am Ende des Prozesses wieder voll arbeitsfähig sind.
Für die Dauer der Maßnahme gelten betroffene Arbeitnehmende weiterhin als arbeitsunfähig und erhalten Krankengeld von der Krankenkasse oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Ein Gehalt vom Arbeitgeber wird nicht gezahlt. Während des gesamten Prozesses gibt es ärztliche Kontrollen, um den Verlauf der Wiedereingliederung zu überprüfen. Der Stufenplan ist flexibel und kann bei Bedarf angepasst werden.
Die stufenweise Wiedereingliederung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn Arbeitnehmende wieder voll arbeitsfähig sind. Sollte die schrittweise Rückkehr in den Beruf vorzeitig abgebrochen werden, wird die Person weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft.
Neben dem Hamburger Modell stehen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zudem weitere Maßnahmen zur Wiedereingliederung zur Verfügung, zu denen sie sich gemeinsam entscheiden können. Dazu gehört zum Beispiel auch die Anpassung der Arbeitszeit.
Veränderungen der Arbeitszeit im Rahmen des BEM
Eine weitere mögliche Maßnahme im Zuge des BEM ist die Anpassung der Arbeitszeit. Diese kann wie folgt aussehen:
- Arbeitszeiten flexibel gestalten
- Häufigere oder längere Pausen
- Möglichkeit des Homeoffice
- Besuche beim Arzt oder Physiotherapeuten während der Arbeitszeit ermöglichen sowie Rücksicht auf die bedürfnisse der Mitarbeitenden nehmen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu fördern
- Langsames Gewöhnen an Arbeitsplatzbelastung unter ärztlicher Aufsicht: Die Ärztin oder der Arzt erstellt einen individuellen Stufenplan, ähnlich wie beim Hamburger Modell. Er enthält die tägliche Arbeitszeit für festgelegte Zeitintervalle. Auch die Tätigkeiten, die die betroffene Person ausüben oder nicht ausüben soll, legt er fest. Ebenso bestimmt die Ärztin oder der Arzt die Laufzeit des Stufenplans. Wichtig zu wissen: Der Plan kann angepasst und auch abgebrochen werden.
- Wiedereingliederung nach Krankheit bei Teilzeit:
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Wiedereingliederung in Teilzeit möglich. Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf eine Verkürzung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung nur dann ablehnen, wenn es ihm organisatorisch oder finanziell nicht zuzumuten ist. Auch Menschen ohne Schwerbehinderung, die zuvor in Vollzeit gearbeitet haben, können unter bestimmten Bedingungen in Teilzeit in den Job zurückkehren, haben allerdings keinen rechtlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Flexible Arbeitszeitmodelle
Flexible Arbeitszeiten nutzen und die Flexibilität Ihres Unternehmens erhöhen
Ergonomische Anpassung des Arbeitsplatzes
Um Ihrem Arbeitnehmer oder Ihrer Arbeitnehmerin die Wiedereingliederung nach Krankheit zu ermöglichen, können auch ergonomische Arbeitsplatzanpassungen sinnvoll sein. Dazu gehören:
- Umbau des Arbeitsplatzes, zum Beispiel mit höhenverstellbarem Schreibtisch oder/und rückengerechtem Stuhl
- Technische Arbeitshilfen wie Lesehilfen, barrierefreie Software oder Hebehilfen
Veränderte Arbeitsinhalte im Rahmen der betrieblichen Wiedereingliederung
Ebenfalls eine Maßnahme im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM): die Anpassung der Arbeitsinhalte, um die Wiedereingliederung betroffener Mitarbeiter zu unterstützen. Das kann zum Beispiel bedeuten:
- Anpassung des Arbeitsplatzes entsprechend der individuellen Kenntnisse
- Wechsel auf eine andere freie Stelle im Unternehmen
- Andere Zuordnung der Aufgaben im Team
Wenn Mitarbeitende im Rahmen der Wiedereingliederung neue Aufgaben übernehmen, benötigen sie oft Unterstützung. Stellen Sie als Arbeitgeber sicher, dass Mitarbeitende entsprechende Hilfe bei der Qualifikation für neue Aufgaben erhalten. Zum einen können Vorgesetzte oder Kolleginnen und Kollegen unterstützen. Eine weitere Möglichkeit sind interne oder externe Seminare zur Weiterbildung, die dabei helfen, neue Qualifikationen zu erwerben. Einige solcher Angebote werden von Trägern wie der Rentenversicherung finanziell unterstützt. Bei der Frage, wer der zuständige Träger ist, helfen Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe weiter.
Für Weiterbildungsangebote stehen Ihnen außerdem Recherchedatenbanken offen: So können Sie beispielsweise im Deutschen Bildungsserver oder im InfoWeb Weiterbildung nach solchen Angeboten suchen.
Zielgerichtete Auswahl von Maßnahmen im BEM
Beachten Sie als Arbeitgeber, dass Sie bei der Zielsetzung und Auswahl der Maßnahmen innerhalb des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements zwischen folgenden Personengruppen unterscheiden sollten:
- Fachkräften, die eine Wiedereingliederung nach Krankheit benötigen und ihre Arbeit anschließend wieder vollständig aufnehmen können.
- Fachkräften, die aufgrund von Unfall oder Krankheit zusätzliche Hilfsmittel oder Unterstützung benötigen, aber ansonsten voll leistungsfähig sind (weitere Informationen zum Thema Hilfsmittel finden Sie bei Rehadat).
- Fachkräften, die ihre bisherige Tätigkeit nach Krankheit oder Unfall nicht mehr im gewohnten Umfang ausüben können.
Beachten Sie: Es ist für das BEM unerheblich, ob die Person ein Mensch mit Behinderung ist oder nicht. Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob die Behinderung arbeitsbedingt ist oder nicht.
Wie Sie Inklusion in Ihrem Unternehmen fördern können.
Mehr erfahrenPersonelle Unterstützung für schwerbehinderte Mitarbeitende
Schwerbehinderte Menschen sind unter Umständen bei einzelnen Tätigkeiten auf die Unterstützung von Kolleginnen und Kollegen oder weiteren Personen angewiesen. Wenn Ihnen dafür keine Mitarbeitenden zur Verfügung stehen, haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Assistenzkraft für die schwerbehinderte Angestellte /den schwerbehinderten Angestellten zu beantragen. Das Integrationsamt fördert derartige Hilfen und erstattet Kosten.
Voraussetzungen:
Die oder der Angestellte benötigt mindestens eine halbe Stunde am Tag Hilfe
Es entstehen dadurch Personalkosten. Ausführliche Informationen finden Sie im „Handbuch Arbeitsassistenz“ auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft für unterstützte Beschäftigung
Sie interessieren sich für barrierefreie Arbeitsplätze? Hier erhalten Sie Informationen zum Thema "Behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung".
Ende des BEM
Das Ende des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) tritt ein, wenn die Fehlzeiten des Mitarbeiters dauerhaft unter sechs Wochen liegen. Auch dann, wenn Mitarbeiter und Arbeitgeber gemeinsam das Ende des BEM feststellen, wird das Verfahren als abgeschlossen betrachtet. Zudem endet das BEM, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, beispielsweise durch Kündigung.
Außerdem können Fachleute feststellen, dass keine weiteren Maßnahmen zur Wiedereingliederung möglich sind, was ebenfalls zum Ende des BEM führt. Es ist wichtig, das Ende des BEM schriftlich festzuhalten, um die Einhaltung der Vorgaben zu dokumentieren.
Download: Checkliste zum BEM
Unterstützung beim BEM für Arbeitgeber
Die betriebliche Wiedereingliederung nach Krankheit ist ein wichtiger Schritt, um Mitarbeitende nach längerer Krankheit erfolgreich zurück ins Arbeitsleben zu integrieren. Sie als Arbeitgeber spielen bei diesem Prozess eine zentrale Rolle, indem Sie geeignete Maßnahmen und Hilfe anbieten.
Falls Sie beim Prozess der Wiedereingliederung von Mitarbeitenden Unterstützung benötigen, können Sie sich an Rehabilitationsträger oder das örtliche Integrationsamt wenden. Das Angebot ist kostenfrei.
Allgemeine Unterstützung, Darlehen und Lohnkostenzuschuss für schwerbehinderte Mitarbeitende können Sie ebenfalls beim Integrationsamt beantragen. Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe sind dafür zuständig, einen Rehabilitationsbedarf frühzeitig zu erkennen und Sie bei der Antragstellung zu unterstützen.
Auf dem Portal rehadat.de finden Sie ein umfassendes Verzeichnis dieser Ansprechstellen sowie einen Reha-Zuständigkeitsnavigator.